Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines
(1) Die nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen des Unternehmens Klaus Krüger (im Folgenden Auftragnehmer genannt) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer (2) Ein Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder die Annahme der Leistung, (z.B. dem Beginn der Foto-/Filmarbeiten oder Vorbesprechungen hierzu) zustande. , sofern nicht schriftlich andere Vereinbarungen getroffen worden sind.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand des Vertrages sind Foto- und/oder Filmaufnahmen eines vom Auftraggeber bestimmten Ereignisses, Personen oder Objekte und die Produktion eines vom Auftraggeber bestimmten Medium aus den Foto- und/oder Filmaufnahmen unter Verwendung zusätzlicher Medien, die der Auftraggeber bereitstellt. Das fertige Produkt dieser Arbeit übergibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber (Auftragsprodukt).
(2) Der Auftraggeber bestimmt den Ort und die Zeit in Absprache mit dem Auftragnehmer. (3) Der Auftragnehmer ist in der künstlerischen und technischen Gestaltung der Produktion frei, soweit keine anderen vertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Angebote sind bis zur Annahme durch den Auftraggeber freibleibend. Die Preise beinhalten die gesetzliche Umsatzsteuer.
(2) Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die bei Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Erweitert sich nachträglich der Umfang des Auftrags auf Wunsch des Auftraggebers, so ist der damit verbundene Mehraufwand in einem neuen Angebot festzuhalten. Sollte dies nicht möglich sein, gilt für die zusätzlichen Dienstleistungen jeweils die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültige Preisliste als vereinbart.
(3) Die An- und Abfahrt im Berliner Stadtgebiet ist kostenlos. Die Kosten für die An- und Abfahrt außerhalb des Berliner Stadtgebietes richten sich nach den geltenden Preislisten.
(4) Im Fall der Erstellung von Film-/Fotoaufnahmen ist spätestens am ersten Drehtag eine Anzahlung in Höhe von 50% des vereinbarten Gesamthonorars an den Auftragnehmer zu entrichten. Der Restbetrag ist bei Fertigstellung der Leistung, spätestens jedoch bei Übergabe an den Auftragnehmer zu leisten.
(5) Der Auftraggeber trägt die Fracht- Verpackungs- und Versicherungskosten.
(6) Die Laufzeit des Filmwerkes bzw. der Umfang von sonstigen Arbeiten gilt als eingehalten, wenn das Auftragsprodukt nicht mehr als 10 % von der vereinbarten Länge bzw. dem Umfang abweicht.
(7) Insoweit vom Auftragnehmer Lizenzgebühren (insbesondere Gema-Gebühren) zu zahlen sind, hat der Auftraggeber ihm diese zu ersetzen.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren und sämtliche vertragsgegenständlichen Nutzungsrechte bis zur vollständigen Zahlung vor. In dieser Zeit ist der Auftraggeber nicht befugt, über die Vorbehaltsware zu verfügen.
§ 5 Lieferzeiten, Versand und Gefahrübergang
(1) Die Bearbeitungszeit für Videoproduktionen beträgt in der Regel 2-4 Wochen oder abweichend entsprechend der vertraglichen Vereinbarung.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Auftragsarbeit geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung (Video/CDs/Material) an die den Transport ausführende, oder von ihr beauftragte Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung die Geschäftsräume des Auftragnehmers bzw. seines Subunternehmers verlassen hat.
(3) Wird der Versand der Sendung auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
(4) Für den Versand von Materialien, die dem Auftraggeber gehören oder er bereitstellt und der Auftragnehmer in seiner Produktion verarbeiten soll, an den Auftragnehmer und wieder zurück, trägt der Auftraggeber das volle Risiko.
(5) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Videos, Fotos oder anderes bei den Filmaufnahmen entstandenes Ton- und Bildmaterial dauerhaft zu archivieren.
§ 6 Nutzungsrechte
(1) Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer sämtliche für die Ausführung seines Auftrages und den vertraglich zugesicherten Nutzungsrechten (Absatz 6) erforderlichen Nutzungsrechte an den von ihm dem Auftraggeber zur Verwendung im Rahmen des Auftrages überlassenen Materialien ein.
(2) Ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung ist die Beschaffung der Nutzungsrechte an dem verwendeten Material durch den Auftragnehmer nicht Vertragsgegenstand. Der Auftraggeber ist verpflichtet, solche Rechte vor Beginn der Produktion einzuholen und stellt sicher, dass er dem Auftragnehmer alle zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte einräumen kann..
3) Sofern erforderlich, ist der Auftragnehmer berechtigt, das vom Auftraggeber überlassene (Bild-, Ton-, Text- o.a.) Material zur Konvertierung an Dritte (z.B. Subunternehmer) weiter zu geben. Ist eine Konvertierung des Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Auftraggeber die hierfür anfallenden Kosten.
(4) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an dem fertigen Auftragsprodukt sofern er Verbraucher ist, sämtliche räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzungsrechte ausschließlich für den privaten Gebrauch, einschließlich der Rechte zur Vervielfältigung und der Weitergabe an Dritte ein, eine kommerzielle bzw. gewerbliche Nutzung (z.B. Vermietung, Veröffentlichung) bedarf einer ausdrücklichen, schriftlichen Einwilligung durch den Auftraggeber.
(5) Ist der Auftragnehmer nicht Verbraucher werden nur die konkret in dem Angebot / Auftrag benannten Nutzungsrechte übertragen. Eine stillschweigende bzw. konkludente Einwilligung in einer darüber hinausgehende Einräumung von Nutzungsrechten wird ausdrücklich ausgeschlossen, insbesondere gilt dies für zum Zeitpunkt der Nutzungsrechtübertragung noch unbekannter Nutzungsarten.
(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Foto- und/oder Filmaufnahmen, die im Rahmen des Auftrages entstehen zu Präsentations- oder Werbezwecken zu verwenden.
§ 7 Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte
(1) Der Auftragnehmer ist Urheber sämtlich von Ihm im Rahmen des Auftrages geschaffenen Foto- / Filmaufnahmen.
(2) Der Auftragnehmer wird bei von ihm an den Auftraggeber übergebene Materialen (Auftragsprodukt) seinen Urheberrechtsvermerk anbringen, dieser darf nicht entfernt werden.
(3) Ist der Auftraggeber aufgrund entsprechender vertraglicher Vereinbarungen berechtigt Vervielfältigungen von dem Auftragsprodukt zu fertigen, dieses zu veröffentlichen oder auszustrahlen oder anderweitig zu nutzen, muss jeweils der im Original verwendete Urheberrechtsvermerk übernommen werden.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die bei den Foto-/Filmaufnahmen anwesenden Personen über die Aufnahmen und Verwendung dieser zu unterrichten und deren Einwilligung einzuholen. Sofern Personen ihre Einwilligung verweigern, ist der Auftragnehmer darüber in Kenntnis zu setzen. Ausschließlich der Auftraggeber ist für den Inhalt der Filmaufnahmen verantwortlich.
§ 8 Abnahme / Gewährleistung
(1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die fertige Produktion in der vereinbarten Form auf dem vereinbarten Medium zu übergeben, der Auftraggeber hat das Werk abzunehmen.
(2) Der Auftraggeber hat die Auftragsproduktion innerhalb von 4 Wochen nach Übergabe abzunehmen, meldet er innerhalb dieser Frist keine Mängel an, steht dies einer Abnahme gleich.
(3) Der Auftraggeber hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, die vom Auftraggeber gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Auftraggeber bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des vereinbarten Werklohnes oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat der Auftragnehmer die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung des Werklohnes (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
(4) Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Auftraggeber erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder der Auftragnehmer die Nacherfüllung verweigert hat. Das Recht des Auftraggebers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
(5) Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang. Ist der Auftraggeber Unternehmer, verkürzt sich die Gewährleistungsfrist für offensichtliche Mängel auf 4 Wochen und auf andere Mängel auf 12 Monate. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
(6) Der Auftraggeber übernimmt keine Gewähr für eine bestimmte Werbewirksamkeit oder den Eintritt eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges der Produktion.
§ 9 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Das gilt auch für Schäden, die aus einer positiven Vertragsverletzung oder unerlaubten Handlung resultieren.
(2) Er haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Die Haftung besteht jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten wird im Übrigen nicht gehaftet.
(3) Der Auftragnehmer haftet unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertretern oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden.
(4) Der Auftraggeber stellt vor Übermittlung von Daten (CDs, DVDs, etc.) im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Sicherheitskopien her. Für den Verlust von solchen Daten haftet der Auftragnehmer insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass der Auftraggeber keine Datensicherungen durchgeführt hat und damit sichergestellt hat, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
(5) Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Auftraggebers zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet.
(6) Der Auftrag wird stets mit äußerster Sorgfalt ausgeführt. Soweit jedoch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten (z.B. plötzliche Erkrankung, Verkehrsstörungen, Stromausfall, höhere Gewalt) hat, die dazu beitragen, dass der vereinbarte Termin nicht wahrgenommen werden kann, haftet der Auftragnehmer nicht für den hieraus entstandenen Schaden.
(7) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend ge-machten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(8) Der Auftraggeber haftet im Falle von fahrlässiger oder vorsätzlicher Beschädigungen oder Zerstörung der Gerätschaften des Auftragnehmers durch den Auftraggeber oder Gäste der Veranstaltung.
§ 10 Freistellung
Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter inklusive der Rechtsverfolgungskosten frei, insoweit er dem Auftraggeber entgegen seiner vertraglichen Pflichten die Nutzungsrechte nicht in ausreichendem Maße einräumen konnte oder andere Rechte (z.B. Persönlichkeits- oder Kennzeichenrechte) Dritter verletzt werden.
§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Für jegliche Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann i.S. des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Berlin ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung in einer ergänzenden Vereinbarung rechtsunwirksam sein, so beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen, die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtswirksame in der Weise zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am besten entspricht.
Stand: Januar 2018